© Roland Kruk
Die Deutschen Bundestagswahlen werden
GESETZLICH manipuliert.
Ist Ihnen schon einmal die undemokratisch hohe Zahl von Beamten im Bundestagsmandat
(Stichwort Gewaltenteilung) aufgefallen?
Vor der Bundestagswahl 2021 saßen ca. 175 Beamte im Deutschen Bundestagsmandat, bei
insgesamt 709 Abgeordneten und besetzen damit so viele Mandate, wie 14,7 Millionen
wahlberechtigten Bürgern zustehen… und das obwohl es in ganz Deutschland „NUR“ ca. 1,8
Millionen Beamte gibt.“
Zahlenmäßig sind das ca. 150 Mandate mehr…, als der einflussreichen Berufsgruppe der
Beamten, bevölkerungsanteilig überhaupt „zustehen“ würden… und das trotz Gewaltenteilung!
Dieses Deutsche Problem…, der politischen Herrschaft weniger Beamter über viele Bürger, ist
in Deutschland hinlänglich bekannt und auch die Deutsche Presse, beklagt in regelmäßigen
Abständen die Verbeamtung der Parlamente und politischen Ämter des Deutschen Staates…,
aber nach ein paar Tagen ist das immer wieder vergessen und man fügt sich ergeben…, in den
gewohnten Status QUO…!
Wäre es da NICHT einfach einmal an der Zeit…, die simple Frage zu stellen…:
WARUM…, können die Deutschen Beamten, die politische Macht in Deutschland dominieren,
wenn doch sogar die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“, genau dies, mit Gewaltenteilung
und Beamtennotbremse (Art 137, Abs. 1 GG) verhindern wollten…?
NUN…, der wirklich einzige Grund für die Beamtenoligarchie im Bundestagsmandat…, ist die
Tatsache, dass die Deutschen Beamten, nach dem Bundestagsmandat, lukrativ befördert, zurück
an Ihren alten, 100% unkündbaren Beamtenjob dürfen… und das ohne jeden beruflichen
Verlust. Die Mehrheit des Volkes kann das NICHT…!
Niemand in Deutschland, kann heute so perfekt, sicher und lukrativ befördert, zwischen
seinem Beruf (Beamter) und einem berufspolitischen Bundestagsmandat, hin und her wechseln,
wie die Deutschen Beamten… und das ist weder Zufall, noch Schicksal und auch NICHT den
unterschiedlichen beruflichen Lebensumständen geschuldet…, sondern ein SELEKTIVES
gesetzliches „Geschenk, des Deutschen Gesetzgebers, an die Deutschen Beamten“…, zum
Nachteil des Volkes….
Bei diesem „GESCHENK“ handelt es sich um das grundgesetzlich garantierte
Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), welches 1949, von den „Vätern und Müttern des
Grundgesetzes“, zur Förderung, eines Teiles, der damals ausschließlich, nebenberuflich,
ehrenamtlich tätigen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), LEGAL eingeführt
wurde…!
Jeder ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete hat irgendwo außerhalb des ehrenamtlichen
Bundestagsmandates, seinen Hauptberuf, aus dem er auch vollumfänglich seinen
Lebensunterhalt bestreitet. Das ehrenamtliche Bundestagsmandat, kommt dann einfach als
ehrenamtlicher Nebenjob, zum diesem bereits ausgeübten Hauptberuf, dazu!
Die Zeit die der ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete nun für das Nebenjob
Bundestagsmandat aufwendet, fehlt natürlich dem Hauptberuf und damit kein Arbeitgeber,
diesen ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, deswegen oder aus politischen Gründen,
einfach aus seinem Hauptberuf rauswirft…, haben die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“,
das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), bei
Grundgesetzlegung 1949, mit eingeführt.
Dieses Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG) ist
SELEKTIV, denn man kann es NUR nutzen, wenn man
auch NOCH einen Arbeitgeber hat, der das
Kündigungsverbot finanziell und logistisch leisten kann.
Selbstständige und Freiberufler zum Beispiel haben gar
keinen Arbeitgeber und konnten das Kündigungsverbot
daher bereits seit 1949 NICHT nutzen, wogegen die
Deutschen Beamten den finanzstärksten Arbeitgeber
überhaupt (den Staat) haben und das Kündigungsverbot
absolut perfekt nutzen konnten… und können.
Die Beamten konnten damals (1949-1975) sogar in den
Ruhestand treten…, Ruhestandsgehalt beziehen… und
dann als ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete,
politische Macht im Bundestagsmandat ausüben!
Nach dem ehrenamtlichen Bundestagsmandat (1949-
1975), durften die Beamten dann, dank des
Kündigungsverbotes (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), zurück an
Ihren unkündbaren Beamtenjob und wurden dabei sogar
noch lukrativ befördert…, so als wären Sie niemals weg
gewesen….
Durch diese perfekte gesetzliche Förderung dominierten die Beamten bereits als ehrenamtliche
Bundestagsabgeordnete (1949-1975), die politische Macht im Bundestag…, aber wie gesagt…,
das war LEGAL…, denn das Bundestagsmandat war nur der ehrenamtliche Nebenjob…, und die
unterschiedlichen Hauptberufe der ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, hatten mit dem
Bundestagsmandat, NICHTS zu tun!
1975 änderte sich das aber grundlegend…, denn nach dem sogenannten Diätenurteil des
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 40, 296 von 1975), musste der Deutsche Gesetzgeber,
denn bis dahin ausschließlich nebenberuflich, ehrenamtlich tätigen Deutschen
Bundestagsabgeordneten, durch den heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitiker
1975-heute) ersetzten.
Aus dem nebenberuflich ehrenamtlich ausgeübten Bundestagsmandat (1949-1975), wurde ein
ECHTES Berufspolitiker-Bundestagsmandat, mit lukrativer Bezahlung aus der Staatskasse,
Steuerpflicht und absoluter formalrechtlicher GLEICHSTELLUNG der Berufs-
Bundestagsabgeordneten (1975-heute).
Das war 1975 ein Paradigmenwechsel im Status der Deutschen Bundestagsabgeordneten
und die wichtigste Veränderung dabei ist die absolute formale GELICHSTELLUNG der heutigen
Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), denn NUN haben alle Berufs-
Bundestagsabgeordnete, für die Dauer des Bundestagsmandates, den GLEICHEN Hautberuf
erhalten und das ist das Berufspolitiker-Bundestagsmandat. Diese absolute formalrechtliche
GLEICHSTELLUNG zwingt auch den Deutschen Gesetzgeber, diese Berufs-
Bundestagsabgeordneten (1975-heute), ALLE, GESETZLICH zwingend GLEICH zu behandeln und
zu fördern….
Das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), förderte jedoch
GESETLICH SELEKTIV, NUR einen Teil der ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten (1949-1975)
und hier insbesondere die Beamten, beim Zugang zum ehrenamtlichen Bundestagsmandat….
Wenn also der ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete, so wie 1975 geschehen, abgeschafft
wird…, dann muss auch das SELEKTIV fördernde, grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot
(Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG) abgeschafft werden, da sein Kontext im Grundgesetz (der
ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete) NICHT mehr existiert und die Berufs-
Bundestagsabgeordneten (Berufspolitiker), ausdrücklich NICHT mehr GESETZLICH SELEKTV
gefördert werden dürfen… und das Wissen unsere zahllosen „FACHLEUTE“, eigentlich ganz
genau…!
Das „Geschenk des Deutschen Gesetzgebers an die Beamten in der Politik“…, war also
NICHT die Einführung des grundgesetzlich garantierten Kündigungsverbotes (Art.48 Abs. 2 Satz 2
GG) im Jahre 1949…, sondern die VORSÄTZLICHE NICHT Abschaffung, des
Kündigungsverbotes (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), bei Einführung des heutigen Berufs-
Bundestagsabgeordneten (Berufspolitikers) im Jahre 1975.
Durch diesen „kleinen, gesetzlichen Trick“, hat der Deutsche Gesetzgeber, das Grundgesetz
manipuliert und den Deutschen Beamten, einen EXKLUSIVEN und privilegierten Zugang zur
BERUFS-politischen Macht im Deutschen Staate zugeschoben…, denn die Deutschen Beamten,
in Ihrer Eigenschaft als Berufspolitiker, nutzen heute, illegaler Weise zugeschoben, perfekt, das
grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), für ehrenamtliche Arbeit
im Nebenjob Bundestagsmandat und können dadurch EXKLUSIV BERUFS-politische Macht im
Bundestagsmandat ausüben und nach dem Mandat, lukrativ befördert, zurück an Ihren alten
Beamtenjob…, ohne jeden beruflichen Verlust….
Und man glaubt es kaum…, die Mehrheit des Volkes kann das überhaupt NICHT nutzen und
wird im Gegenzug, durch die gesetzlich besser geförderten Beamten…, aus seinem eigenen
Bundestag verdrängt.
Hätte man jedoch das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG)
1975, bei Einführung des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitikers) korrekt
abgeschafft, würde seit 1975 kein einziger Beamter mehr im Bundestagsmandat sitzen können,
weil jeder Beamte, dann bei Übernahme berufspolitischer Macht, seinen alten Beamtenjob
endgültig aufgeben muss…, genauso aufgeben wie das all die anderen braven Bürgerinnen und
Bürger auch tun müssen…, die dieses SELEKTIVE Kündigungsverbot, auf Grund ihrer
beruflichen Herkunft, noch NIEMALS nutzen konnten.
Wen das stimmt…, das die Deutschen Beamten, NUR deshalb seit 1975, die BERUFS-politische
Macht in Deutschland dominieren können, weil sie es geschickt VERHINDERT haben…, dass das
grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), 1975 korrekt
abgeschafft wurde, dann sind die Wahlen in Deutschland ein FAKE und das Grundgesetz im
Kontext der Wahlen, ist verballhornt worden und wurde dadurch einfach UNGÜLTIG, mit allen
Konsequenzen.
Kann das wahr sein…? NUN…, was würde denn passieren, wenn es wahr wäre…? Würden
die Verantwortlichen, auf die Wahlbeschwerde eines Einzelnen, den Sachverhalt belastbar
aufklären…, oder in Anbetracht des zu erwartenden Skandales und der danach folgenden
Entmachtung der Beamten in der Deutschen Berufs-Politik…, nur das tun was unsere
Politiker immer tun…, wenn es an Ihre Pfründe und Privilegien geht…, NÄMLICH NICHTS…,
denn dann bleibt alles wie es ist!
Diese Frage kann ich durchaus belastbar beantworten…, denn ich habe diesen relativ
simplen Sachverhalt, seit 2009, mit insgesamt 5 Wahlbeschwerden (WP 98/09, WP 11/13, WP
83/17, EuWP 31/19 und jetzt aktuell WP…/21 beim Bundestagswahlprüfungsausschuss und 3-
Mal in der 2.Instanz beim Bundesverfassungsgericht zur Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 14/14,
2 BvC 8/18 und 2 BvC 55/19) vorgetragen und in der ECHTEN Deutschen Demokratie, kann man
erwarten, dass dieser formalrechtlich sehr simple Sachverhalt, belastbar aufgeklärt wurde.
Aber leider Fehlanzeige…, statt 10 Zeilen in denen die Verantwortlichen mein Vorbringen
belastbar widerlegen…, erklärt sich der Bundestagswahlprüfungsausschuss seit 2009, irgendwie
für NICHT-zuständig und kann NICHTS-verstehen…!
Alles ist Zufall, Schicksal und den unterschiedlichen beruflichen Lebensumständen geschuldet…
und wenn ich dann vortrage, das es im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, seit 1975 überhaupt
keine unterschiedlichen, beruflichen Lebensumstände mehr gibt…, wird das einfach ignoriert…
und in der 2. Instanz zur Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht…, sitzt
ausgerechnet der EX-Ministerpräsident vom Saarland, mit aktuellen CDU-Parteibuch, der sogar
noch als Verfassungsrichter Wahlkampfreden schwingt und Solidaritätsadressen an die Politiker
schickt und wischt als Berichterstatter (Verfassungsrichter) für politische
Wahlprüfungsbeschwerden, alles vom Tisch was seinen EX-Kollegen in der Politik, ihre
Beamtenjobs kosten könnte.
Ist dieses Verhalten NICHT geradezu Beispielhaft, wenn es darum geht Pfründe und Privilegien
zu sichern…, denn wenn NICHTS offiziell geprüft wird…, geht der Wahlbetrug ewig weiter und
alles bleibt wie es ist.
Das funktioniert doch schon seit mehr 45 Jahren wunderbar.
Daher bitte ich NUN die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere die Deutsche Presse um
Unterstützung, bei der belastbaren Aufklärung des ziemlich simplen Sachverhaltes.
Das einzig Gute hierbei ist die Tatsache…, dass man den Sachverhalt auf eine einzige Frage
komprimieren kann und die lautet:
„Dürfen die heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitiker 1975-heute) im
Bundestagsmandat, noch das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2
Satz 2 GG) für ehrenamtliche Arbeit im NEBENJOB Bundestagsmandat (1949-1975)
nutzen…, oder verstößt dieses SELEKTIVE Kündigungsverbot, gegen den zwingenden
Gleichbehandlungsgrundsatz, der heutigen formal gleichgestellten Berufspolitiker im
Bundestagsmandat…, so wie aufgezeigt.“
Das ist kurz gesagt ALLES um was es hier geht … und anstatt diese simple Frage belastbar
beantwortet zu bekommen, werde ich seit 2009, von den zahlreichen Verantwortlichen, an der
Nase herumgeführt….
Hier will ich noch kurz anfügen, dass ich gegen den Berichterstatter für
Wahlprüfungsbeschwerden des Bundesverfassungsgerichtes, Richter Peter Müller, bereits drei
Befangenheitsanträge in diesem Kontext gestellt habe und zumindest der dritte…, hätte Erfolg
haben müssen…, stattdessen NUR ein Persilschein.
Verfassungsrichter Peter Müller, hat am 13 Januar 2019 in Tholey (Saarland), auf dem
Neujahrsempfang der CDU, eine Wahlkampfrede gehalten. LINK https://www.wndn.de/tholey-
bundesverfassungsrichter-peter-mueller-mahnt-besseren-lebensschutz-an/
Verfassungsrichter und Berufspolitiker in einem Peter Müller, hat sich hier sogar richtig
festgelegt, in dem er ausführt, Zitat aus dem Zeitungsbericht: „Viele – auch meine Kollegen – sagen:
Ein Richter hat durch seine Urteile zu sprechen und ansonsten den Mund zu halten. Das halte ich für
falsch.“… „Er habe sein Parteibuch – anders als von einigen Leuten gefordert – nach seiner Wahl zum
Richter am Bundesverfassungsgericht nicht abgegeben. Die CDU habe die Bundesrepublik Deutschland
mehr geprägt als alle anderen Parteien. „Ich habe meinen Teil dazu beigetragen und darauf bin ich
stolz“, so Müller…. Dann noch AKK gepriesen und Orban kritisiert usw., usw.…“ Zitat Ende
Wir haben hier ein politisches Statement eines aktiven Deutschen Verfassungsrichters…
und wie will der Verfassungsrichter und CDU-Wahlkämpfer Peter Müller, meine
Wahlprüfungsbeschwerde(n) unvoreingenommen bewerten, wenn meine
Wahlprüfungsbeschwerde(n), genau diese stolze „Prägung“ Deutschlands (auf die er doch so
stolz ist), als seit 45 Jahren, gesetzlich UNGLEICH gewählt, anprangert und Abhilfe fordert?
Das ist kurz der Sachverhalt…, den ich sehr deutlich im dritten Befangenheitsantrag abarbeite
und beachtet man noch die minimalen Ansprüche, an die Befangenheit eines Deutschen
Verfassungsrichters:
Zitat BVG: „Es kommt hier nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder
ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“ Zitat Ende,
dann hätte Richter Müller, mindestens aus meiner Wahlprüfungsbeschwerde, als
Berichterstatter, zurückgezogen werden müssen.
Aber stattdessen liefert das BVG NUR eine wachsweiche Zurückweisung (Beschluss des BVG
zum Befangenheitsantrag von 2019) meines deutlichen Befangenheitsantrages
(https://www.ddr30.de/befangengheitsantrag.htm, ab Seite 7).
Aber…, wenigstens wissen wir jetzt, höchstrichterlich entschieden (Beschluss des BVG zum
Befangenheitsantrag von 2019)…, dass auch „NEUTRALE“ Verfassungsrichter, gegen den
Verhaltenscodex der Verfassungsrichter (Verhaltenscodex BVG) , mit aktiven CDU-Parteibuch,
Wahlkampfreden halten dürfen und Solidaritätsadressen an die Politiker senden können, ohne
dass dies die „NEUTRALITÄT“ auch nur im geringsten beschädigen würde….
Stellen Sie sich einfach einmal vor, ein ungarischer Verfassungsrichter, der vorher langjährig
für Fidesz Berufspolitiker war, hätte auf einem Fidesz Neujahrsempfang, die regierende Orban
Partei und ihre Mitglieder gepriesen…, da würde hier die Deutsche Presse und die Deutschen
Politiker lautstark den Rücktritt fordern…, aber wenn ein Deutsche Verfassungsrichter, der ewig
in den höchsten politischen Ämtern wirkte, als aktiver „Verfassungsrichter“ , mit aktivem CDU-
Parteibuch…, die CDU und ihre Politiker, auf Wahlkampfniveau hochleben lässt…, wird das
einfach ignoriert?
Wird hier mit zweierlei Maß gemessen…?
Wo ist der Unterschied zwischen einem Ungarischen Verfassungsrichter und einem
Deutschen Verfassungsrichter, der sich so politisch auf Wahlkampfniveau äußert???
Nun…, der Ungarische müsste wahrscheinlich zurücktreten….
Herzlichst!
Roland Kruk
P.S. Bitte hinterfragen und teilen Sie das…, denn 45 Jahre gesetzlicher Wahlbetrug…, sind genug!
by Roland Kruk